Home Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Art. 1 - Allgemeine Bestimmungen

1.1

Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, sowie sonstigen Verträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Geltung von Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Diese gelten auch nicht, selbst wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben.

1.2

Angebote der YES-Company GmbH sind bis zum endgültigen Vertragsabschluß freibleibend.

1.3

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Problemlösungen und anderen Unterlagen behält sich die YES-Company GmbH seine Eigentums-, Urheberrechte und sonstige gewerbliche Schutzrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der YES-Company GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Diese sind, wenn der Auftrag der YES-Company GmbH nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.4

Absatz 1.3 gilt entsprechend für die Unterlagen des Bestellers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die YES-Company GmbH zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen hat.

Art. 2 - Zahlungsbedingungen / Preise

2.1

Die von der YES-Company GmbH angegebenen Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, ohne Verpackung.

2.2

Zahlungen sind frei Zahlstelle der YES-Company GmbH zu leisten.

2.3

Sofern keine gesonderten Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, kann die Zahlung der Rechnung innerhalb 10 Tagen nach Zugang unter Abzug von 2% Skonto erfolgen.

2.4

Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.

2.5

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die YES-Company GmbH Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz geltend machen.

Art. 3 - Eigentumsvorbehalt

3.1

Die von der YES-Company GmbH gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer Bezahlung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum der YES-Company GmbH.

3.2

Die Einstellung einer etwaigen Forderung in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Während des Bestehens des Eigentumvorbehalts ist dem Besteller eine Sicherheitsübereignung oder eine Verpfändung untersagt. Die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang ist ausschließlich Wiederverkäufern nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.3

Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren an die YES-Company GmbH ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in verändertem oder in unverändertem Zustand weiter veräußert werden. Soweit der Wert der abgetretenen Forderungen den realisierbaren Wert der Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigt, gibt die YES-Company GmbH den übersteigenden Teil frei.

3.4

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Beschlagnahmen, Pfändungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die YES-Company GmbH unverzüglich zu unterrichten.

3.5

Die YES-Company GmbH ist zur Rücknahme der Vorbehaltswaren berechtigt, bei wesentlichen Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug.

Art. 4 - Fristen für Lieferungen und Leistungen / Verzug

4.1

Ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung der YES-Company GmbH ist maßgebend für Lieferungen und Leistungen.

4.2

Teillieferungen sind, soweit sie dem Besteller zumutbar sind, zulässig.

4.3

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen oder Leistungen angemessen verlängert. Dieses gilt nicht, wenn die YES-Company GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

4.4

Die Fristen verlängern sich angemessen, falls eine Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, auch bei Vorlieferanten, zurückzuführen ist.

4.5

Kommt die YES-Company GmbH infolge eines eigenen Verschuldens in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens von 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Haftung der YES-Company GmbH ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.

4.6

Ein Zurücktreten vom Vertrag ist dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann erlaubt, soweit die Verzögerung von der YES-Company GmbH zu vertreten ist.

4.7

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so behält sich die YES-Company GmbH das Recht vor, die durch die Lagerung entstandenen Kosten an den Besteller zu berechnen. Die rechtzeitige Zahlungsverpflichtung des Bestellers bleibt davon unberührt.

Art. 5 - Gefahrenübergang

5.1

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

5.2

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.

5.3

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist. Dies ist auch dann gültig, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

Art. 6 - Entgegennahme

6.1

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel oder bei Lieferungen, die Transportschäden aufweisen, nicht verweigern.

Art. 7 - Haftung für Sachmängel

7.1

Der Besteller verpflichtet sich, von YES-Company GmbH gelieferte Ware unmittelbar nach Zugang auf etwaige Mängel vollständig zu überprüfen.

7.2

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber der YES-Company GmbH innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich zu rügen. In jedem Falle aber auch vor Weiterverarbeitung, Einbau oder Weiterverkauf. Ein bei der Überprüfung nicht erkennbarer Mangel ist innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung dieses Mangels vom Kunden gegenüber der YES-Company GmbH zu rügen, ansonsten gelten die Waren als genehmigt.

7.3

Für Sachmängel haftet die YES-Company GmbH wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der YES-Company GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

7.4

Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten ab der Ablieferung an den Kunden. Die YES-Company GmbH leistet dafür Gewähr, dass die von der YES-Company GmbH vertriebenen Produkte die Merkmale aufweisen, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Parametern schriftlich spezifiziert worden sind. Für die Eignung der von der YES-Company GmbH vertriebenen Produkte für seine Applikation ist ausschließlich der Besteller verantwortlich ( Systemverantwortung ). Soweit die YES-Company GmbH Applikationsberatung bietet, beschränkt sich die Verantwortung dafür auf die angebotenen Produkte und ihre in prüfbaren technischen Parametern spezifizierten oder spezifizierbaren Merkmale ( Komponentenverantwortung ). Muster sind für den Umfang der Gewährleistung von der YES-Company GmbH nicht maßgeblich.

7.5

Soweit Teile der Produkte oder die in die Produkte integrierte Software nicht von der YES-Company GmbH selbst hergestellt werden, gilt dafür die Mangelhaftung des Vorlieferanten bzw. des Originalherstellers. Hierbei schließt die YES-Company GmbH jegliche eigene Mängelhaftung aus und tritt dem Kunden ihre Ansprüche gegen den Originalhersteller wegen Mängeln ab.

7.6

Keine Gewähr wird von der YES-Company GmbH übernommen für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte hervorgerufen sind oder bei natürlicher Abnutzung und Schäden. Ebenfalls übernimmt die YES-Company GmbH keine Gewähr bei nach dem Gefahrenübergang erfolgter nachlässiger und fehlerhafter Behandlung, bei ungeeigneten Betriebsmitteln, bei mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, sowie bei schadhaften chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen auf das Produkt.

7.7

Für System-, Konzeptions- und Auslegungsfehler, die vom Besteller oder von Dritten entwickelt wurden und die die YES-Company GmbH im Auftrag des Bestellers fertigt, übernimmt die YES-Company GmbH keine Gewähr.

7.8

Für die Durchführung von etwaigen Nachbesserungen kann die YES-Company GmbH vom Kunden verlangen, dass das schadhafte Teil zur Reparatur an die YES-Company GmbH zurückgeschickt wird. Der Besteller hat der YES-Company GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung oder Neulieferung zu geben, andernfalls ist die YES-Company GmbH von der Mängelhaftung befreit.

7.9

Vom Besteller gewünschte Gewährleistungsarbeiten vor Ort sowie deren entstandenen Spesen, werden dem Besteller berechnet.

7.10

Der Besteller kann die Wandlung oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, sobald eine dreimalige Nachbesserung oder Neulieferung endgültig nicht zu einer Behebung des Mangels führt.

7.11

Nur dem Kunden stehen Ansprüche gegenüber der YES-Company GmbH wegen Mängeln zu, diese sind nicht an Dritte abtretbar.

Art. 8 - Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

8.1

Sofern nicht anders vereinbart, ist die YES-Company GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter ( im Folgenden: Schutzrechte ) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die YES-Company GmbH erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die YES-Company GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art.7 Nr. 4 bestimmten Frist wie folgt:
a.)
Die YES-Company GmbH wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der YES-Company GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b.)
Die Pflicht der YES-Company GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art.10

c.)
Die vorstehend genannten Verpflichtungen der YES-Company GmbH bestehen nur, soweit der Besteller die YES-Company GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der YES-Company GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

8.2

Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der YES-Company GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der YES-Company GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.

8.3

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art.7 entsprechend.

8.4

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.7 entsprechend.

8.5

Weitergehende oder andere als in diesem Art.8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die YES-Company GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Art. 9 - Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

9.1

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass die YES-Company GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

9.2

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art.4 Nr.4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der YES-Company GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der YES-Company GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die YES-Company GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Art. 10 - Sonstige Schadenersatzansprüche; Verjährung; Entsorgung

10.1

Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen

10.2

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, in Fällen der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3

Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art.7 Nr.4 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr ( z.B. Rückrufaktionen, Produkthinweise ). Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.4

Der Besteller übernimmt die Pflicht, die von der YES-Company GmbH gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

Art. 11 - Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der YES-Company GmbH. Die YES-Company GmbH ist jedoch zudem berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.2

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ( CISG ).

Art. 12 - Verbindlichkeit des Vertrages

12.1

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 

YES Company GmbH AGBs

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